Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Konsum von Betäubungsmitteln kann für den Betroffenen weitreichende rechtliche Konsequenzen haben:
1. Ordnungswidrigkeit
So begeht derjenige, der unter der Wirkung von THC, Morphin, Cocain/Benzoylecgonin, MDA/MDE/MDMA oder Metamfetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. Die Ordnungswidrigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn folgende Grenzwerte überschritten sind:
Eine konkrete Fahrunsicherheit und/oder eine geminderte Fahrtüchtigkeit müssen bei § 24a StVG nicht festgestellt werden. Der Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2StVG ein Bußgeld zwischen 500 Euro und 1.500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat bis drei Monate vor.
Die Ordnungswidrigkeit scheidet indes aus, wenn der festgestellte Drogeneinfluss darauf zurückzuführen ist, dass das Betäubungsmittel dem Betroffenen für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und dieser es bestimmungsgemäß eingenommen hat (sog. Medikamentenprivileg gem. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG).
2. Straftat
Ist der Fahrzeugführer durch den Konsum der Betäubungsmittel fahruntüchtig, etwa weil er Schlangenlinien fährt oder sich nicht mehr auf den Beinen halten kann, begeht er sogar eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) oder nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat. § 316 StGB kommt in Betracht bei Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, wozu neben Betäubungsmitteln auch Medikamente oder Neue Psychoaktive Stoffe zählen. Ein Medikamentenprivileg gibt es bei §§ 316, 315c StGB nicht, d.h. selbst wenn der Fahrzeugführer nach dem Konsum eines vom Arzt verschriebenen und bestimmungsgemäß eingenommenen Betäubungsmittels mit Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, begeht er eine Straftat.
3. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Darüber hinaus droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle, die von der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG über die Drogenfahrt informiert wird und aus verwaltungsrechtlicher Sicht prüft, ob der Betroffene charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin geeignet ist. Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen eines Kfz, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist davon auszugehen, dass der - auch nur gelegentliche – Konsum von Betäubungsmitteln in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für längere Zeit beeinträchtigt oder aufhebt.
Bei Cannabis wird unterschieden zwischen Dauer- und Gelegenheitskonsumenten. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Fahreignung im Regelfall aus. So kann aus einem THC-Carbonsäure-Wert von über 150 ng/ml auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis zu schließen sein. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann die Fahrerlaubnisentziehung begründen, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente i.S.v. Nr. 9.2.2. der Anl. 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wie zB fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum, bestehen. Von einem fehlenden Trennungsvermögen ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Rechtsprechung hat hierfür einen Grenzwert von 1 ng/ml festgelegt. Nach einer neuen Entscheidung des BVerwG soll eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ausreichen, sondern die Verwaltungsbehörde hat gem. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.
© Dr. Jörn Patzak 2021